Geschäftsnummer: | 24.431 |
Eingereicht von: | Regazzi Fabio |
Einreichungsdatum: | 05.06.2024 |
Stand der Beratung: | - |
Zuständigkeit: | Parlament |
Schlagwörter: | Initiative; Jagdgesetz; ändern:; Regulierung; Tierarten; Gänsesäger:; Zeitraum |
Mit dieser parlamentarischen Initiative wird verlangt, das Jagdgesetz (JSG, SR 922.0) wie folgt zu ändern:
Art. 7a Regulierung geschützter Tierarten
1 [...]:
c (neu). Gänsesäger: im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Januar.
Das Forschungsprojekt «Fischnetz» der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG) sowie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), das 2004 abgeschlossen wurde, hat einen allgemeinen Rückgang der Fischbestände und in der Folge des Fischfangs in den Schweizer Gewässern nachgewiesen. In der Zusammenfassung zu einer der zehn Hypothesen zur Verbesserung der Situation wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz der Fischbestände und der Fischerei einerseits und dem Schutz der fischfressenden Vögel andererseits zu gewährleisten. Insbesondere wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, im Falle einer zu hohen Gänsesäger-Dichte entlang von Fliessgewässern Abwehrmassnahmen zu bewilligen.
Die Situation wurde bereits im Jahr 2004 als kritisch eingestuft und schon damals hielt man eine Regulierung des Gänsesägers bei einer zu hohen Dichte für angebracht. Laut den Daten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach hat sich der Gänsesäger in den vergangenen 20 Jahren verbreitet und der Brutbestand hat zugenommen. Das Ergreifen von Massnahmen gegenüber dem Gänsesäger ist heute daher notwendiger denn je und eindeutig gerechtfertigt.
Seit mehr als zehn Jahren werden auf eidgenössischer Ebene jährlich zweistellige Millionenbeträge für die Revitalisierung der Fliessgewässer und zur Abschwächung der negativen Auswirkungen der Wasserkraft (Durchwanderbarkeit, täglicher Schwall-Sunk-Betrieb, veränderter Geschiebetransport) ausgegeben, unter anderem damit sich der Fischbestand erholen kann. Im Anhang zur geltenden Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei sind mehrere Fischarten aufgeführt, die entweder gefährdet, stark gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht sind. Wie schon die rote Liste der Fische und Rundmäuler des BAFU von 2007 macht auch die aktualisierte Liste von 2022 die prekäre Situation der Fische deutlich. Es ist leider keine Umkehrung der Tendenz erkennbar, vielmehr nimmt die Zahl der gefährdeten Fischarten laufend zu, was zu einem Verlust an Biodiversität führt. Die Situation hat sich trotz der Investitionen in die Gewässerlebensräume verschlechtert; von 71 als einheimisch geltenden Fischarten sind 9 ausgestorben, 15 vom Aussterben bedroht und 8 stark gefährdet. Zu den vom Aussterben bedrohten Arten gehören unter anderem die Adriatische Äsche, die Alborella, der Aal, die Nase sowie die Marmorata- und die Donauforelle.
Diese Entwicklung rechtfertigt Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Biodiversität in unseren Gewässern, dem wahren Reichtum unseres Landes, und Artenvielfalt bei den gefährdeten wertvollen einheimischen Fischarten. Auch vor dem Hintergrund der erwähnten grossen Investitionen zur Gewässersanierung dürfen wir nicht untätig bleiben. Wir dürfen nicht zulassen, dass die fischfressenden Vögel, die heute ungerechtfertigterweise absolut geschützt sind, ungestört Fische jagen und fangen. So stehts es im Übrigen auch bereits im Schlussbericht des BAFU und der EAWAG zum Projekt «Fischnetz» ( 2004 und 2007). Andernfalls werden wir die natürliche Artenvielfalt und die Bestände der einheimischen Fischarten sowie den Schutz der heute gefährdeten Fischarten endgültig aufs Spiel setzen. Und wir werden die Anstrengungen in diesem Bereich zunichte machen, wie den Versuch, drei Fischarten, die heute lokal als ausgestorben gelten, wieder anzusiedeln, nämlich die Europäische Äsche in der Maggia im Kanton Tessin, den Lachs in der Schweiz nördlich der Alpen und den Schlammpeitzger, auch Moorgrundel genannt, in der Region Basel.
Der Kormoran wurde zu Recht in die Liste der jagdbaren Arten aufgenommen (Art. 5 Abs. 1 Bst. o JSG); für die anderen beiden Vogelarten, den Gänsesäger und den Graureiher sind jedoch keinerlei Massnahmen vorgesehen. Während beim Graureiher die Auswirkungen auf die Fischfauna aufgrund seiner selektiven Fangtechnik und der Tatsache, dass er sich auch von kleinen Säugetieren und Amphibien ernährt, als eher gering einzuschätzen sind, liegen die Dinge beim Gänsesäger anders. Diese fischfressende Vogelart ernährt sich ausschliesslich von Fischen und zwar in grossen Mengen. Es ist daher wichtig, Massnahmen ergreifen zu können, wenn eine übermässige Verbreitung der Art auf Fliessgewässern die Erhaltung der Fischartenvielfalt gefährdet. Aus diesen Gründen ist es wichtig, dass die Kantone die Möglichkeit haben, nach vorheriger Zustimmung des BAFU regulierend einzugreifen, wie dies bereits bei anderen geschützten Tierarten der Fall ist, und den Gänsesäger in Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe c JSG aufzunehmen.
So erhalten die Kantone im Gegensatz zu heute, wo sie nur beim Kormoran Massnahmen ergreifen können, den nötigen Spielraum, um den Gänsesäger-Bestand zu regulieren und ein Gleichgewicht zwischen den Arten und dem Schutz der Biodiversität zu gewährleisten.